Je früher man etwas regelt, desto besser!
Jeder kann privatschriftlich seinen letzten Willen in einem Einzeltestament festlegen. Für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Partner besteht zudem die Möglichkeit, gemeinschaftlich ein Ehegattentestament zu machen. Alternativ können Sie Ihren letzten Willen auch bei einem Notar in Form eines öffentlichen Einzeltestamentes oder Erbvertrages festlegen, den Sie zum Beispiel mit Ihrem Ehegatten, aber auch mit nichtehelichen Partnern oder anderen Familienmitgliedern schließen können.
Inhalt eines sog. Berliner Testamentes kann beispielsweise sein, dass sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und als Schlusserben die gemeinsamen Kinder benennen. Anders als ein Einzeltestament sind ein Erbvertrag und ein gemeinschaftliches Testament im Grundsatz bindend. Sie lassen sich dann, soweit die Bindung reicht, zu Lebzeiten nur mit Zustimmung des anderen Partners ändern und nach dem Tod des anderen u.U. gar nicht mehr.
Wenn gar keine Verfügung von Todes Wegen errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese führt jedoch häufig – gerade bei Eheleuten – zu unerwünschten Ergebnissen: Der überlebende Ehegatte wird nämlich nur gemeinsam mit den Kindern Erbe. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er gemeinsam mit den Schwiegereltern oder Geschwistern des verstorbenen Partners. Dies führt dazu, dass der überlebende Ehegatte über das Hab und Gut nicht mehr frei und alleine verfügen kann, also beispielsweise ein zum Nachlass gehörendes Haus nicht einfach verkaufen oder belasten kann. Ist außerdem ein minderjähriges Kind Miterbe geworden, so darf dessen Anteil am Grundbesitz nur mit der Genehmigung durch das Familiengericht veräußert oder belastet werden.
Eine notarielle Verfügung von Todes Wegen hat viele Vorteile:
- als erfahrene Juristen helfen wir Ihnen bei der rechtssicheren und eindeutigen Formulierung.
- die Verfügung von Todes wegen wird in die sichere amtliche Verwahrung genommen.
- das Testament oder der Erbvertrag werden bei dem Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (kurz: ZTR) registriert und im Todesfall automatisch eröffnet, so dass alle Begünstigten vom zuständigen Amtsgericht informiert werden.
- bei Vorliegen einer notariellen Verfügung ist in der Regel KEIN zusätzlicher Erbschein erforderlich, so dass die Kosten eines solchen Nachlassverfahrens - die sich nach dem Nachlasswert richten - entfallen.
- da sich auch die Kosten der Verfügung beim Notar nach dem Vermögen richten, lautet meine klare Empfehlung außerdem: je früher man etwas regelt, desto günstiger!
Notarkosten
Allgemeine Informationen zu den Notarkosten finden Sie hier. Ein konkretes Berechnungsbeispiel zu den anfallenden Notarkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung mit Grundschuldbestellung finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.