Wenn es um die rechtliche Vorsorge geht, denken viele Menschen nur an die Regelung für den Todesfall. Dabei ist eigentlich die allgemeine Vorsorge für den Fall, dass man zu Lebzeiten selbst nicht mehr handlungs- und/oder entscheidungsfähig ist, noch wichtiger.
Mit einer Vorsorge- oder Generalvollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Namen handeln bzw. für Sie Entscheidungen treffen darf. Dies gilt insbesondere, wenn Sie beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen hierzu nicht mehr selbst in der Lage sein sollten. Der Notar weiß, welche Fragestellungen dabei zu stellen sind und wie wichtig es ist, gerade in diesem Bereich individuelle und maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln. Regelmäßig werden alle bei einem Notar errichteten Vorsorgevollmachten in dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotkammer (kurz: ZVR) registriert. Durch die Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann beispielsweise das Gericht jederzeit durch sofortige Einsichtnahme feststellen, ob eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde. Somit kann schnell in Erfahrung gebracht werden, ob z.B. die Bestellung eines Betreuers überhaupt erforderlich ist.
Regelmäßig ist daher auch (oder zumindest) eine Betreuungsverfügung ratsam. Diese dokumentiert Ihren Vorschlag an das Betreuungsgericht, wer im Bedarfsfall zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll, wenn kein Bevollmächtigter vorhanden ist oder eine Bevollmächtigung für das betreffende Rechtsgeschäft nicht möglich ist. Dieser Vorschlag ist für das Gericht grundsätzlich maßgeblich. Im Gegensatz zum Generalbevollmächtigten unterliegt der Betreuer aber einer Aufsicht durch das Gericht. Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, der Sie eine Vorsorge- oder Generalvollmacht erteilen wollen, haben Sie vielleicht dennoch jemanden, den Sie sich als Ihren Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht vorstellen können.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine Patientenverfügung errichtet werden soll. Diese stellt im Vorhinein die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts als Patient sicher. In einer Patientenverfügung wird beispielsweise geregelt, welche medizinischen Maßnahmen im Falle von Unfällen und/oder Krankheiten getroffen werden dürfen. Damit ist der Wille des Patienten schriftlich dokumentiert. Der Notar berät Sie über die rechtlichen Möglichkeiten und hilft Ihnen bei der Formulierung der Patientenverfügung.
Notarkosten
Allgemeine Informationen zu den Notarkosten finden Sie hier. Ein konkretes Berechnungsbeispiel zu den anfallenden Notarkosten beim Kauf einer Eigentumswohnung mit Grundschuldbestellung finden Sie auf den Seiten der Bundesnotarkammer.